Bekanntmachung - BMBF (2024)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Themenschwerpunkte des Programms

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) das Programm „JOBSTARTER - für die Zukunft ausbilden“. Das Programm zielt auf eine nachhaltige Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen, insbesondere durch eine Stärkung der regionalen Verantwortung der relevanten Akteure in der Berufsausbildung, und auf eine bessere Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch gezielte Dienstleistungsangebote im Ausbildungsprozess für Betriebe in den Regionen.

JOBSTARTER unterstützt die Ziele des Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland und ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. JOBSTARTER verfolgt im Rahmen einer Projektförderung eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung und orientiert sich eng an den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die regionalen Ausbildungsmärkte aufgrund der ökonomischen und demografischen Entwicklung einem umfassenden Wandel unterworfen sind. JOBSTARTER versteht sich insofern als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert.

1.2 Rechtsgrundlage

Projekte können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien für Anträge auf Ausgabenbasis, der Standards des BMBF und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 betreffend den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds (ESF) – beruht auf dem operationellen Programm für den Bund (am 20.12.2007 von der Europäischen Kommission genehmigt – CCI 2007DE05UPO001).

1.3. Ziele und Themenschwerpunkte des Programms in der 5. Förderrunde

Das Programm JOBSTARTER zielt in der 5. Förderrunde insbesondere auf eine nachhaltige Fachkräftesicherung durch betriebliche Ausbildung, europäische Öffnung und Steigerung der Attraktivität dualer Berufsausbildung. Der Fokus liegt dabei auf bisher nicht ausbildenden Unternehmen, Unternehmen in ausgewählten Branchen oder Unternehmen von Inhabern und Inhaberinnen mit Migrationshintergrund. JOBSTARTER fördert Initiativen zur Einführung oder Stärkung von betrieblicher Ausbildung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), aber auch in größeren Unternehmen, wenn die Einrichtung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen auf Initiative des JOBSTARTER-Projekts erfolgt.

Ausgangspunkt aller Projektaktivitäten ist der gegenwärtige und zukünftige Fachkräftebedarf in der jeweiligen Region und den dort ansässigen Unternehmen und Betrieben. Dazu werden in ausgewählten Projekten die Entwicklung und Umsetzung von Dienstleistungsangeboten für Betriebe und von innovativen Konzepten zur Flexibilisierung oder transnationalen Erweiterung beruflicher Erstausbildung gefördert. Die Beratung und Unterstützung der Unternehmen bei der Entwicklung und Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze steht im Vordergrund. Die Vernetzung eines Projekts mit allen relevanten Akteuren der beruflichen Bildung in der Region ist Voraussetzung für eine Förderung und im Antrag darzulegen. Antragsteller orientieren ihre Konzepte an den nachfolgend genannten Themenschwerpunkten. Dabei wird im Antrag ein Themenschwerpunkt ausgewählt, dieser kann jedoch um Aspekte aus anderen Schwerpunkten erweitert werden.

  1. Ausbildungsinitiativen in ausgewählten Branchen
  2. Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsangebots für ausgewählte Zielgruppen
  3. Entwicklung und Stabilisierung regionaler Ausbildungsstrukturen
  4. Anschlussfähigkeit und Flexibilität durch zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten während der dualen Ausbildung
  5. Europäische Ausbildungskooperationen

I. Ausbildungsinitiativen in ausgewählten Branchen

Ziel des Themenschwerpunkts ist es, eine Stärkung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben und die Erhöhung des Angebots von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen in ausgewählten Branchen zu erreichen.

Dies können beispielsweise Branchen mit Wachstumspotential oder solche sein, die sich in Umstrukturierungsprozessen aufgrund veränderter technologischer, ökologischer oder ökonomischer Rahmenbedingungen befinden. Neben der Beratung und Unterstützung einzelner Unternehmen, die für die Ausbildung im eigenen Betrieb gewonnen werden, ist hier die Zusammenarbeit mit Branchenverbänden anzustreben.

II. Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsangebots für ausgewählte Zielgruppen

Ziel des Themenschwerpunkts ist es, noch nicht ausgeschöpfte Potenziale von Unternehmen und Jugendlichen verstärkt für das Ausbildungssystem zu gewinnen.
Hierunter fallen Projekte, die betriebliche Ausbildungsstrukturen und -plätze entwickeln, um besondere Zielgruppen in die duale Ausbildung zu integrieren. Beispielsweise sind dies Projekte, die sich um die Entwicklung der beruflichen Bildung in Unternehmen von Inhabern und Inhaberinnen mit Migrationshintergrund kümmern. Zudem geht es hier um solche Projekte, die betriebliche Ausbildungsplätze für bestimmte Gruppen von Jugendlichen schaffen, sofern die Beratung und Unterstützung der Betriebe und die Besetzung der zusätzlich geschaffenen Plätze im Vordergrund stehen. Des Weiteren sind Projekte möglich, die Teilzeitausbildungsmodelle nach § 8 Abs. 1 BBiG / § 27 b HwO insbesondere für junge Mütter und Väter sowie für junge Menschen, die Angehörige pflegen, initiieren und erproben. Der Antragsteller muss im Antrag darlegen, dass ein Interesse von regionalen Unternehmen an einer Zusammenarbeit mit einem JOBSTARTER-Projekt unter diesem Fokus gegeben ist.

III. Entwicklung und Stabilisierung regionaler Ausbildungsstrukturen

Ziel des Themenschwerpunkts ist es, die Ausbildungsbasis in einer Region zu verbreitern und Ausbildungskapazitäten effektiv zu nutzen.
In diese Kategorie fallen solche Projekte, die vor allem unter regionalen Aspekten Ausbildungsstrukturen bzw. Ausbildungsstellenmärkte gestalten bzw. erhalten wollen. Ein unzureichendes Angebot an Ausbildungsplätzen, aber auch eine schwache Nachfrage können ein solches Projekt begründen.

Förderfähig sind auch die Initiierung und Erprobung von Projekten zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-) schulischer Ausbildungsteile bzw. -gänge auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten nach § 7 BBiG / § 27 a HwO sowie Initiativen zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen und Absolventinnen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG / § 36 Abs. 2 HwO. Für Projektanträge dieser Art bedarf es eines Unterstützungsschreibens des jeweils für die BBiG-Umsetzung federführend zuständigen Landesministeriums, das zusätzlich zu den sonstigen Letter of Intent vorzulegen ist.

IV. Anschlussfähigkeit und Flexibilität durch zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten während der dualen Ausbildung

Ziel des Themenschwerpunkts ist es, die Durchlässigkeit im Ausbildungssystem zu verbessern und die Anschlussfähigkeit beruflicher Abschlüsse zu sichern.
Aufgrund der vielfältigen Anforderungen in der betrieblichen Arbeitswelt können über die Ausbildungsinhalte hinaus fachliche Qualifikationen erforderlich sein, die parallel zur Ausbildung vermittelt werden könnten oder bereits vermittelt werden. Hier kann eine Ergänzung der Ausbildung durch weitere Qualifikationsmöglichkeiten in systematischer Form sinnvoll sein. Eine Möglichkeit besteht darin, fachliche zusätzliche Qualifikationen während der dualen Ausbildung anzubieten oder duale Studiengänge zu entwickeln.
Im Themenschwerpunkt IV werden Projekte gefördert, die neben der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze fachliche Qualifikationsmöglichkeiten in Bezug auf die Anforderungen bestimmter Branchen/Wirtschaftsfelder entwickeln und erproben. Dies können auch berufe- oder gewerkeübergreifende Qualifikationen sein. Ziel sollte es sein, dass sie auf spätere Fortbildungsgänge angerechnet werden können und damit die beruflichen Aufstiegschancen der Auszubildenden schon während der Ausbildung verbessern.

Die angestrebten zusätzlichen Qualifikationsmöglichkeiten bzw. dualen Studiengänge sollen kompetenzorientiert beschrieben und mit anderen Beteiligten (zuständige Stellen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen) abgestimmt werden und zur Durchlässigkeit im Ausbildungssystem beitragen.

Entsprechende Projektanträge sollten auf vorhandene Konzepte und Modelle (z. B. unter http://www.ausbildungplus.de ) Bezug nehmen bzw. sich von diesen hinreichend abgrenzen.

V. Europäische Ausbildungskooperationen

Ziel des Themenschwerpunkts ist es, die Europäische Öffnung sowie Mobilität und Anerkennung in der beruflichen Bildung zu verbessern.
JOBSTARTER fördert Projekte zum Aufbau und zur Ausgestaltung von europäischen Ausbildungskooperationen und transnationalen Verbundstrukturen. Im Antrag ist detailliert darzustellen, wie grenzüberschreitende europäische Ausbildungs- und Verbundstrukturen im Rahmen der Zielsetzung des Programms sinnvoll ausgefüllt und nachhaltig installiert werden können. Ein besonderer Schwerpunkt liegt hier auf der Gestaltung von Ausbildungsstrukturen im Grenzraum.

Die Projekte müssen zusätzliche Ausbildungsplätze entwickeln und gleichzeitig im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung Strukturen schaffen, um Ausbildungsabschnitte im Ausland gemäß § 2 Abs. 3 BBiG zu integrieren.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, die im Ausland erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen, Qualifikationen in Form von Zertifikaten oder als doppelte Berufsabschlüsse durch die beteiligten Institutionen, ggf. auch zuständigen Stellen bestätigen zu lassen.

Projekte sollten Betriebe über die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten informieren mit dem Ziel, die Bereitschaft zur Umsetzung von grenzüberschreitenden Ausbildungskooperationen und Mobilitätsphasen zu erhöhen.

Grundlegende Voraussetzung für einen Antrag ist die Darstellung von bestehenden Kontakten und Kooperationen sowie der Aufbau von Netzwerken mit den zuständigen Berufsbildungsakteuren in den jeweiligen Partnerländern. Des Weiteren ist die Dokumentation der erworbenen Fachkenntnisse und Kompetenzen im Ausland mit dem EUROPASS Mobilität http://www.europass-info.de sicherzustellen. Wünschenswert ist die Herstellung von Synergien und sinnvollen Verzahnungen von JOBSTARTER und den entsprechenden Förderprogrammen, insbesondere mit dem EU-Programm LEONARDO DA VINCI Mobilität Internet .

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung des gewählten Themenschwerpunkts mit einer innovativen Strategie, die der Steigerung des regionalen und branchenspezifischen Ausbildungsplatzangebotes und der Verbesserung der Qualität der dualen Berufsausbildung dient. Eine nachvollziehbare Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen muss durch eine nachhaltige Vernetzung und in Abstimmung mit den relevanten Partnern in den Regionen erfolgen. Ausgangslage für die Förderung sind die spezifischen Bedingungen und Besonderheiten des regionalen Ausbildungsmarktes. Die Wirtschafts- und Unternehmensstruktur der Zielregion und der regionale Bedarf sind die Grundlage für die innovative Ausgestaltung der Themenschwerpunkte.

Instrumente der Umsetzung können unter anderen sein:

  • Externes Ausbildungsmanagement mit einem zielorientierten Dienstleistungsangebot für Betriebe. Beratung der Unternehmen mit dem Ziel, zusätzliche Ausbildungsplätze einzurichten. Unterstützung bei der Analyse der betrieblichen Belegschafts- und Qualifikationsstruktur. Suche und Auswahl von geeigneten Auszubildenden (passgenaue Vermittlung / Matching), insbesondere durch eine enge Kooperation mit den hierbei aktiven Institutionen in der Region.
  • Initiierung, Organisation und Begleitung von Verbundausbildung gemäß § 10 Abs. 5 BBiG für Betriebe, die ohne entsprechende Kooperationen nicht ausbilden können.
  • Berufemarketing für Branchen mit hohem Fachkräftebedarf, für Betriebe mit zukunftsträchtigen, bei Jugendlichen jedoch unbekannten bzw. unbeliebten Ausbildungsberufen oder in Bezug auf neue bzw. neugeordnete Berufe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen.
  • Stiftungsgründung / Stiftungserweiterung / Fundraising mit dem Ziel, Stiftungskapital zu generieren, um eine Stiftung zur Förderung der betrieblichen Ausbildung zu gründen bzw. die Aktivitäten von bestehenden Stiftungen zur Förderung der betrieblichen Ausbildung zu stärken.
    Projektanträge mit diesem Anliegen müssen das Beiblatt „Stiftungen / Fundraising“ beachten. (abrufbar unter: http://www.jobstarter.de/ )
  • Entwicklung und Erprobung von Konzepten, Produkten und Materialien im Kontext des ausgewählten Themenschwerpunkts, die dazu dienen, das zusätzliche Ausbildungsplatzangebot zu erhöhen und regionale Ausbildungsstrukturen zu verbessern.

2.1 Angabe und Nachweis von Ausbildungsplätzen

In den Projektanträgen sind Zielgrößen im Hinblick auf die Anzahl der im Förderzeitraum zu schaffenden und zu besetzenden zusätzlichen Ausbildungsplätze anzugeben.

Zusätzliche Ausbildungsplätze im Sinne dieser Förderrichtlinien liegen vor, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder
  • bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre, jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden.

Maßgeblich für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist grundsätzlich eine Bestätigung der für den Ausbildungsberuf zuständigen Stelle. Im Ausnahmefall kann der Nachweis auch über eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes erfolgen; in diesem Fall ist jedoch darzulegen, warum eine Attestierung nicht durch die zuständige Stelle erfolgen kann.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2.

Das beantragte Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung ist nicht zulässig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Fachliche / inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1

Vom Antragsteller ist vor der Antragstellung zu prüfen, ob in der jeweiligen Region bereits JOBSTARTER-Projekte bzw. Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln oder Unterstützungsleistungen nach den Regelungen im SGB II und III gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen. Wenn dies der Fall ist, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Unter sind die JOBSTARTER-Projekte der ersten vier Förderrunden dargestellt.

Projektregionen im Programm JOBSTARTER beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Landkreise, oder auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2

Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). Aufgrund der Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist sicherzustellen, dass in das Projekt keine weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mittel einfließen (Verbot der Doppelförderung).

4.1.3 Letter of Intent (LoI):

Zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den zuständigen Stellen) auf die Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Mit einem LoI soll die regionale Akzeptanz eines Projektantrags abgesichert werden. Der Unterzeichner eines LoI bringt damit zum Ausdruck, dass er das Projektkonzept befürwortet, dass es seiner Einschätzung nach dem regionalen Bedarf entspricht und in welcher Form eine Mitwirkung an der Projektdurchführung vorgesehen ist. Mit einem LOI sind keine Rechtsansprüche verbunden. Es entstehen durch die Unterzeichnung eines LoI kein Vertrag und kein Auftrag.

Einem Projektantrag zum Themenschwerpunkt IV sind Letter of Intent relevanter Stellen und/oder Kooperationspartner (z. B. Zuständige Stellen, Hochschulen, Branchenverbände) beizufügen, die einen Bedarf an den jeweiligen Zusatzqualifikationen bestätigen und eine Bewertung der Umsetzbarkeit zulassen.
Einem Projektantrag zum Themenschwerpunkt V sind aussagekräftige Letter of Intent von Partnerinstitutionen im Ausland beizufügen.

4.1.4

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5

Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts in der Region angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Programmstelle JOBSTARTER durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.2. Wirtschaftliche / finanzielle Voraussetzungen

4.2.1

Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht bezuschussten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst einzubringen.

4.2.2

Der Antragsteller muss in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Im Antrag sind die öffentlich geförderten Projekte, die der Antragsteller in den letzten fünf Jahren durchgeführt hat, mit Angabe der Höhe der Zuwendung aufzulisten.

4.2.3

Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.

4.2.4

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, müssen dies anzeigen. In diesen Fällen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5. Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5.2.

Die Zuwendung wird für einen Projektzeitraum von bis zu 36 Monaten gewährt. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht möglich. Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde im Programm JOBSTARTER ist ab dem 1. November 2009 möglich.

5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung

5.3.1

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung von abgegrenzten Teilausgaben, das heißt, in Höhe von 100 Prozent der zuwendungsfähigen, abgegrenzten Teilausgaben – maximal aber 440.000 € in Bezug auf 36 Monate – gewährt.

Zuwendungsfähig sind die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen Personalausgaben sowie die notwendigen projektbezogenen Ausgaben für Reisen bis zu einer Höhe von maximal 4 Prozent der Höhe der Personalausgaben (abgegrenzte Teilausgaben). Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind zu beantragen. Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ sowie die „Obergrenzen für Personalausgaben 2009“ (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) zu beachten.

Zusätzlich zu den im vorherigen Absatz genannten projektbezogenen Ausgaben für Reisen sind die folgenden zuwendungsfähigen Ausgaben für Reisen zu regionalen und Fachveranstaltungen des Programms JOBSTARTER obligatorisch im Antrag zu veranschlagen: Drei regionale JOBSTARTER-Veranstaltungen mit je zwei Personen und je 150,00 €, drei überregionale JOBSTARTER-Fachveranstaltungen mit je zwei Personen und je 300,00 €, sowie eine Fachveranstaltung mit einer Person und 300,00 € (Summe: 3.000,00 €).

Bei der Beantragung und Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten. Die Anzahl der geplanten Reisen, eine ca.-Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Fahrt- und Reisekosten sind auf gesondertem Blatt aufzuführen.

Nicht zuwendungsfähig - aber Bestandteil der Projektgesamtplanung - im Rahmen dieser Förderung sind Ausgaben für Mieten, Rechnerausgaben, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Software, Literatur, Gegenstände bis 410,00 Euro, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese sind außerhalb des Finanzierungsplans durch den Antragsteller zu erbringen.

Sowohl die zuwendungsfähigen als auch die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Projektgesamtplanung auszuweisen (Formblatt „Projektgesamtplanung“, abrufbar unter http://www.jobstarter.de/ ).
In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht bezuschussten, sondern vom Zuwendungsempfänger finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben und ihre Finanzierung darzustellen.

5.3.2

Die Personalausgaben sind sowohl für bekanntes, als auch für nicht bekanntes Projektpersonal maximal bis zu den jeweiligen im Geschäftsbereich des BMBF geltenden Obergrenzen nach TVöD zuwendungsfähig. Es gelten dabei diejenigen Obergrenzen, die am Tag der Erstellung des Zuwendungsbescheides gültig sind. Die Förderung ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
  2. das für die im Rahmen des Projekts zu erledigenden Aufgaben neu eingestellte oder vom Antragsteller dafür freigestellte Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das, gemessen an der zu erledigenden Aufgabe, hinreichend qualifiziert ist.

Es gelten nach § 16 TVöD vom 13. September 2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenzen) für das eingesetzte Personal:

Personalausgaben für Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung (Hochschulabschluss) sind bis maximal Entgeltgruppe 13 TVöD zuwendungsfähig.
Personalausgaben für Projektpersonal mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung sind bis maximal Entgeltgruppe 12 TVöD zuwendungsfähig.

Personalausgaben für Projektpersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung, das im Projekt infrastrukturelle oder administrative Aufgaben wahrnimmt, sind bis maximal Entgeltgruppe 9 TVöD und bis maximal zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuwendungsfähig.

Eine Beantragung von höheren Personalentgelten als nach den definierten Obergrenzen nach TVöD wegen anderweitiger tariflicher Bindung (z. B. BAT / TVL) ist nicht möglich.

Dauerhaft im Projekt tätiges Personal bzw. ständig beim Antragsteller beschäftigtes Personal kann nur in den Positionen 0812 und 0817 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) veranschlagt werden. Eine Wahrnehmung der Funktion der Projektleiterin / des Projektleiters in Form eines Honorar- oder Werkvertrages ist nicht möglich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Alle Nebenbestimmungen stehen im Internet unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf zum Herunterladen zur Verfügung. Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.2.

Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit den zuständigen Regionalbüros verpflichtet.

7. Gender Mainstreaming

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in der Projektdurchführung die Lebenssituation und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in allen Entscheidungsprozessen die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Projektziel zu verfolgen. Im Antrag sind hierzu entsprechende Angaben zu machen.

8. Auszahlung der Zuwendung

Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

9. Nachweispflichten und Berichterstattung

Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

10. Antragsverfahren

10.1. Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der
Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.

10.2. Antragsfrist und Umfang der einzureichenden Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit allen unten genannten Unterlagen bis zum 31. Juli 2009 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB. Die Projektskizze, der easy-AZA sowie das Formblatt „Projektgesamtplanung“ sind zusätzlich elektronisch an info(at)jobstarter.de zu senden.
Gleichzeitig ist eine Antragskopie auch dem Ansprechpartner des jeweiligen Landesministeriums sowie dem zuständigen Regionalbüro (bei länderübergreifenden Vorhaben allen betroffenen Landesministerien und zuständigen Regionalbüros) zu übersenden; die Projektskizze ist zusätzlich elektronisch an das zuständige Regionalbüro zu senden.

Die erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen sowie weitere Informationen (Liste der Ansprechpartner in den jeweiligen Landesministerien, Liste der Regionalbüros, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelationen etc.) können unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden.

Die Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist für den Eingang des Antrags in Papierform. Verspätet eingehende oder unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Für die Antragstellung ist die Verwendung des easy-AZA-Formulars erforderlich (abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy ).

Die Projektanträge müssen - ergänzend zu den in Nummern 1.3 und 2 dieser Förderrichtlinien genannten Vorgaben - folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen und Angaben enthalten:

  • JOBSTARTER-Projektskizze in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Es ist die vorgegebene Vorlage der Projektskizze zu verwenden.
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) relevanter Akteure auf dem Ausbildungsmarkt oder potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag (siehe dazu auch Nummer 4.1.3). Letter of Intent, die bis zum 31. Juli 2009 noch nicht vorliegen, können nur dann bei der Antragsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie in der eingereichten Projektskizze aufgeführt wurden und bis zum 17. August 2009 (Eingangsstempel des BIBB) bei der Pro-grammstelle eingehen. Nachgereichte Letter of Intent sind in Kopie auch an das zuständige Regionalbüro zu schicken.
  • einen detaillierten Zeit- und Meilensteinplan zum Ablauf des Projekts.
  • eine Zuordnung des beantragten Personals zu konkreten Funktionen und Aufgaben im Projekt.
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektgesamtplanung und den Zuwendungsbedarf (siehe Nummer 5.3.1 dieser Förderrichtlinien).

Darüber hinaus ist im Vorfeld der Antragstellung eine intensive Abstimmung mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den zuständigen Stellen, erforderlich, um die Akzeptanz des Projekts zu sichern. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

11. Bewilligung

11.1

Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF - unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums - nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter). Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

11.2 Kriterien der Beurteilung

Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Schlüssigkeit des Konzeptes
  • Plausibilität der Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung
  • Plausibilität der Projektbegründung
  • Regionale Einbindung des Projekts
  • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung
  • Umsetzungsstrategie
  • Angaben zu Nachhaltigkeit, Verstetigung und Transfer
  • Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß dieser Förderrichtlinien

11.3

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

11.4

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Zahlstelle des Bundes, die Unabhängige Stelle des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt. Neben dem Bundesinstitut für Berufsbildung ist auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung berechtigt, die sachgemäße Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Aufgrund der Prüfungsrechte der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sind alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk) projektbezogen bis zum 31.12.2025 aufzubewahren. Dies ändert nicht evtl. längere Aufbewahrungsfristen nach Nr. 6.5 ANBest-P, nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften. Der Aufbewahrungsort der Belege ist für Prüfzwecke mitzuteilen.

12. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

13. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 2009
Bundesinstitut für Berufsbildung

Kremer

Bekanntmachung - BMBF (2024)
Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Dean Jakubowski Ret

Last Updated:

Views: 6767

Rating: 5 / 5 (70 voted)

Reviews: 85% of readers found this page helpful

Author information

Name: Dean Jakubowski Ret

Birthday: 1996-05-10

Address: Apt. 425 4346 Santiago Islands, Shariside, AK 38830-1874

Phone: +96313309894162

Job: Legacy Sales Designer

Hobby: Baseball, Wood carving, Candle making, Jigsaw puzzles, Lacemaking, Parkour, Drawing

Introduction: My name is Dean Jakubowski Ret, I am a enthusiastic, friendly, homely, handsome, zealous, brainy, elegant person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.